A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
baufinanzierung
Grundschuld

Die Grundschuld ist wie die Hypothek ein Grundpfandrecht. Sie ist wie folgt definiert:

§ 1191 BGB

"Die Grundschuld ist eine Belastung eines Grundstückes in der Weise, dass an den Grundschuldgläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist."

Mit dem Grundpfandrecht, dass im Grundbuch Abt. III eingetragen wird, erwirbt der Begünstigte (z.B. die Bank) das Recht, seine Forderung aus dem Grundstück zu befriedigen. Das bedeutet, dass der Grundstückseigentümer die Zwangsvollstreckung dulden muss. Von der Zwangsvollstreckung macht die Bank Gebrauch, wenn der Kredit notleidend wird. Damit ist das Verlustrisiko für die Bank weitgehend abgesichert.

Eingetragen werden der Geldbetrag des Grundpfandrechts, dessen Art und Verzinsung sowie der Begünstigte (Berechtigte).

Der Vorteil gegenüber der Hypothek besteht darin, dass die Grundschuld abstrakt ist. Das bedeutet, die Grundschuld ist losgelöst vom Bestehen einer Forderung (Kredit). Dadurch können zukünftige Darlehen abgesichert werden, ohne das eine neue Grundschuld eingetragen werden muss.

In der Regel werden Baufinanzierungen heute gegen eine Grundschuld gesichert.

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