A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
direktversicherung
Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine Form der Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abschließt. Die Beiträge für diese Versicherung werden vom Arbeitgeber gezahlt und können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Arbeitnehmer bekommt bei Ablauf der Versicherung die zugesagte Leistung.

Verstirbt jedoch der Arbeitnehmer, leistet die Versicherungsgesellschaft direkt an die Hinterbliebenen.

Die ''neue'' Direktversicherung gem. § 3 Nr. 63 EStG

Ab dem 1. Januar 2005 entfällt für Neuabschlüsse einer Direktversicherung die Pauschalversteuerung gem. § 40b EstG. Beiträge zu einer Direktversicherung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (das sind in 2010: 220 € monatlich bzw. 2.640 € jährlich) vollständig von der Steuer befreit. Dabei ist bundesweit die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich.

Zusätzlich erhöht sich dieser steuerfreie Betrag unter bestimmten Voraussetzungen um einen Festbetrag von 1.800,-- € jährlich. Dieser kann in erster Linie dann zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer noch keine betriebliche Altersversorgung besteht.

Die steuerliche Förderung der Direktversicherung wird damit der Pensionskasse gleichgestellt. Jeder Arbeitnehmer, der die Förderung des § 3 Nr. 63 EstG bisher noch nicht über eine Pensionskasse ausgeschöpft hat, kann dies nun über die Direktversicherung tun.

Arbeitnehmer, für die bereits eine pauschal versteuerte Direktversicherung besteht, können ab 2005 zusätzlich einen weiteren Vertrag mit einem steuerfreien Beitrag (2010) bis 220 € monatlich bzw. 2.640 € jährlich über eine "neue" Direktversicherung abschließen. Lediglich der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800,-- € jährlich kann in diesem Fall nicht genutzt werden.

Auf einen Beitrag bis zu 220 € (2010) monatlich bzw. 2.640 € (2010) jährlich ( 4 % der Beitragsbemessungsgrenze) entfallen ebenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge

Leistungen sind zu versteuern

Erst die späteren Leistungen unterliegen als sonstige Bezüge der vollen nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EstG. Nach vollendung des 64. Lebensjahres kann gegebenenfalls der Altersentlastungsbetrag zur Anwendung kommen (gemäß § 24a EstG). Anstelle der vereinbarten Rente kann auch die vorgesehene Kapitalabfindung gewählt werden. Diese Unterliegt jedoch ebenfalls der vollen Versteuerung.

Die Barlohnumwandlung als alternative Finanzierungsform

Eine spezielle Gestaltungsmöglichkeit erlaubt auch die volle Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer.

Hierbei vereinbaren Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer, dass direkt vom Bruttolohn ein Betrag einbehalten wird, den der Arbeitgeber dann als Beitrag für die Direktversicherung an die Versicherungsgesellschaft überweist, der sog. ''Barlohnumwandlung'' (auch Entgeltumwandlung).

Die Beiträge zur Direktversicherung gehören beim Arbeitnehmer zum Arbeitslohn und sind steuerlich begünstigt:

Die Beiträge zur Direktversicherung (ggf. zusammen mit Beiträgen zu einer Pensionskasse und zu einem Pensionsfonds) sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) steuer- und sozialversicherungsfrei (2010: 2.640 €) - auch über ursprünglich 2008 hinaus. Das Bundeskabinett hat am 8. August 2007 die Fortsetzung der so genannten Entgeltumwandlung beschlossen. Arbeitnehmer brauchen danach auch nach 2008 keine Sozialabgaben auf ihre Beiträge zur Betriebsrente zahlen. Der Bundestag hat diese Verlängerung Mitte November 2007 offiziell bestätigt, so dass die Einzahlungen auch weiterhin sozialabgabenfrei geleistet werden können. Zusätzlich bleiben Beiträge bis zu einem Festbetrag von 1.800 € im Jahr steuer- jedoch nicht sozialabgabenfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Nur noch Rentenleistungen

Direktversicherungen sind nur noch als Rentenversicherungen möglich. Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Beiträge ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters- Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen in Form einer lebenslangen Rente vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Todesfallleistungen, d. h. im Versicherungsschein werden die Leistungen für den Todesfall entsprechend angepasst.

Die Ausübung des Kapitalwahlrechtes ist grundsätzlich möglich. Damit die Beiträge jedoch weiterhin steuerfrei bleiben, darf das Kapitalwahlrecht erst innerhalb des letzten Jahres vor der Auszahlung ausgeübt werden.

Begünstigung für den Todesfall

Für Abschlüsse ab 2005 können auch bei Direktversicherungen (wie bisher schon bei allen anderen Durchführungswegen) für den Todesfall nur noch folgende Personen begünstigt werden:

  • der Ehegatte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war,
  • die Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 EstG (im wesentlichen sind dies Kinder bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum 27. Lebensjahr, wenn sie sich in der Berufsausbildung befinden),
  • der frühere Ehegatte
  • der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin mit gemeinsamer Haushaltsführung, namentlich mit Geburtsdatum benannt.
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