A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
riester rente
Pensionskasse

Ihre Betriebliche Altersversorgung selbst finanziert

Die Rente vom Chef mit Unterstützung von "Vater Staat"

Mit der Pensionskasse spart ein Arbeitnehmer bei der Gehaltsumwandlung Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag. Und dann zahlen Chef und Mitarbeiter auf die umgewandelten Gehälter keine Sozialversicherungsbeiträge.

Ein Beispiel - Ihr Vorteil in Zahlen

Gehaltsberechnung Ohne Gehaltsumwandlung Mit Gehaltsumwandlung
Bruttogehalt./.
Gehaltsumwandlung
2.500,00 Euro
0,00 Euro
2.500,00 Euro
100,00 Euro
Verbleibendes Bruttogehalt 2.500,00 Euro 2.400,00 Euro
./.Lohnsteuer (KIST. und Soll inkl.)
./. Sozialversicherung
201,09 Euro
521,25 Euro
170,21 Euro
500,40 Euro
Nettogehalt 1.777,66 Euro 1.729,39 Euro
Nettoaufwand 48,27 Euro
Vorteil einer Pensionskasse 51,73 Euro

Einfaches Konzept mit großer Wirkung

Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, dass er Teile Ihres Bruttogehalts direkt in Beiträge an eine Pensionskasse umwandelt.

Im Gegenzug erhalten Sie von ihm eine Zusage auf Versorgungsleistungen. Frühestens zum Alter 60 wird eine zusätzliche lebenslange Altersrente durch die Pensionskasse fällig.

Jill G. verdient 2.500 Euro brutto im Monat. Sie ist 30 Jahre alt, verheiratet (Stkl. III/0).

Von ihrem Gehalt werden durch Gehaltsumwandlung monatlich 100 Euro für die Betriebliche Altersversorgung in Form der Pensionskasse abgezweigt.

Durch staatliche Zuschüsse in Form von Steuervorteilen und Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen erhält Jill G. einen monatlichen Vorteil von über 50 Euro.

Anders ausgedrückt:

Ohne diese Gehaltsumwandlung hätte Jill G. auf die 100 Euro etwa 30 Euro Lohn- und Kirchensteuer plus Solidaritätszuschlag sowie 20 Euro an Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen bezahlt, ihr Chef noch einmal 20 Euro für dieselben Sozialversicherungsbeiträge.

Kernleistungen einer Pensionskasse

Leistungen einer Pensionskasse werden zumeist in Form von Rentenzahlungen erbracht.

Altersleistungen

  • Lebenslange Altersrente
  • Vorgezogene lebenslange Altersrente
  • Hinausgeschobene lebenslange Altersrente

Hinterbliebenenleistungen

  • Lebenslange Witwen- bzw. Witwerrente
  • Gibt es keinen Hinterbliebene der versicherten Person, erfolgt eine auf die Höhe des gesetzlichen Sterbegeldes begrenzte Zahlung an einen Bezugsberechtigten.

Invaliditätsleistung

  • Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder einer Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist ebenfalls möglich.

Steuern

  • Die Leitungen der Pensionskasse werden erst bei Auszahlung versteuert (sog. nachgelagerte Besteuerung). Bei einer Verrentung der Altersleistung kann der hohe Grundfreibetrag im Alter für eine niedrigere Besteuerung sorgen.

Wichtig für Sie:

  • Es muss sich um das erste Dienstverhältnis handeln. Die Beiträge dürfen 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2010 = 5.500 €) nicht überschreiten.

Änderungen 2005:

Der bisherige Höchstbeitrag der steuerfreien Beiträge von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich für Neuabschlüsse ab 2005 um einen zusätzlichen Festbetrag von 1.800 € p.a. Dieser kommt nicht zur Anwendung, wenn bereits Beiträge für eine Pensionskasse oder Direktversicherung pauschal nach § 40b EStG versteuert werden.

Der neue zusätzliche Betrag von 1.800 € ist nicht sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Beiträge: Wie bei der Direktversicherung muss die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten in Form einer lebenslangen Rente vorgesehen sein, d.h. auch die Todesfallleistung ist zunächst als lebenslange Rente vorgesehen (Kapitalabfindung möchlich).

  • Fördervolumen:
    Die steuerliche Förderung des § 3 Nr. 63 EStG, d.h. die steuerfreien Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (evtl. zuzüglich der 1.800 € p.a.) können nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses in Anspruch genommen werden.
    Das Vördervolumen gilt jedoch je Arbeitgeber (nicht wie bisher je Kalenderjahr). Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres kann der Höchstbetrag also mehrfach genutzt werden.

Sozialversicherungsbeiträge

  • Bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sind die Beiträge auch sozialversicherungsfrei. Dies gilt nicht für die 1.800 €, die zusätzlich in Anspruch genommen werden können. Diese Regelung durch die Bundesregierung über den 31.12.2008 hinaus auf unbestimmte Zeit verlängert.

7 Gründe, die dafür sprechen

  • Aufbau einer zusätzlichen Rente aus dem Bruttogehalt - mit Steuervorteil ! Die Pensionskasse bietet Ihnen eine garantierte Grundverzinsung und eine zusätzliche Gewinnbeteiligung.
  • Es besteht ein sofortiger Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen gegenüber der Pensionskasse.
  • Eine Versteuerung findet erst im Rentenalter mit der dort i. d. R. geringeren Steuerbelastung statt.
  • Bei Ausscheiden oder Wechsel Ihres Arbeitgebers können Sie privat oder über Ihren neuen Arbeitgeber weiter in die Versorgung einzahlen. Ihre Ansprüche nehmen Sie einfach mit.
  • Es besteht kein Risiko bei Insolvenz Ihres Arbeitgebers. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht sind die Leistungen der Pensionskasse auch bei dessen Insolvenz sicher.
  • Eine flexible Gestaltung Ihrer Altersversorgung ist möglich. Die Versorgungsleistungen können als lebenslange Altersrente oder alternativ als einmalige Kapitalabfindung ausgezahlt werden.
  • Die Versorgung kann z. B. mit einer Direktversicherung oder einer "Riesterversorgung" kombiniert werden.

Vorteile auf beiden Seiten und geringe Nachteile

Aus Arbeitgebersicht Aus Arbeitnehmersicht
+ Haftungsrisiko für Rentenzahlungen wegen vorsichtiger Kapitalanlage gering. + Gutverdiener können die steuerlich attraktive Pauschalbesteuerung bis zu den gesetzlich geregelte Höchstgrenzen von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2005 = 5.200,00 €) wählen. Für Neuabschlüsse ab 2005 erhöht sich der Höchstbetrag sogar um weitere 1.800 €.
+ Sozialversicherungsbeiträge können eingespart werden (bis 2008), wenn der Mitarbeiter nicht die Riester-Zulagen wählt. + Einzahlungen können steuer- und (bis 2008) sozialabgabenfrei bleiben (nicht die zusätzlichen 1.800 €)
+ belastet nicht die Bilanz + Riester-Zulangen sind möglich
+ Es werden keine Beiträge zum Pensionssicherungsverein gezahlt + Kapitalwahlrecht ist möglich
+ Der Verwaltungsaufwand ist gering + Zusatzversicherungen (wie Berufsunfähigkeitsversicherung) können mit versichert werden und sichern das eigene Einkommen und den Unterhalt der Familie
+ Der Mitarbeiter besitzt kein Vetorecht + Bei entsprechender Kapitalanlage (z. B. Investmentfonds) ist eine hohe Rendite möglich (fondsgebundene Pensionskasse).
+ Das Modell ist bereits lange erprobt + Geringe Kostenbelastung
+ Die Einführung in Ihren Betrieb ist relativ einfach. + Kann bei Arbeitgeberwechsel gut mitgenommen werden.
- Es können keine vorhandenen Pensionsansprüche auf die Pensionskasse übertragen werden. + Alle Förderformen sind additiv möglich
+ Bei Arbeitgeberwechsel kann die Fortführung auch privat erfolgen
- geringe Steuerfreibeträge für die spätere Rente.

Grundinformationen zur Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersvorsorge, die einen eigene Rechtsanspruch auf ihre Leistungen einräumt. Sie unterliegt staatlicher Aufsicht und bietet somit eine hohe Sicherheit der Anlagen.

Seit dem 1.1.2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihre Firma Gehaltsteile für eine betriebliche Altersversorgung verwendet.

Ein idealer Durchführungsweg ist eine Pensionskasse, die ähnlich einem "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" (VvaG) organisiert ist und somit alle versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst Mitglieder der Pensionskasse sind. Denn weil ein "VVaG" keine Gewinnerzielungsabsicht unterhält und dem Arbeitgeber durch diese Durchführungsform Sozialversicherungsbeiträge spart, ist sie sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer äußerst vorteilhaft.

Wichtig für Sie:

Es muss sich um das erste Dienstverhältnis handeln. Die Beiträge dürfen 4 % p.a. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2010 = 5.500,- €) nicht überschreiten.

Als Arbeitnehmer erwerben Sie einen sicheren Anspruch auf eine Betriebsrente und haben zusätzlich Steuervorteile. Ihre zukünftige Entgeltumwandlung wird durch eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber festgelegt. Ein Teil Ihres Bruttogehalts wird nicht mehr direkt an Sie ausgezahlt, sondern Sie können bis zur Höchstgrenze von aktuell 2.448 € jährlich Teile Ihres Bruttoeinkommens völlig steuerfrei umwandeln.

Sie sparen damit Lohn- und Kirchensteuer und auch den Solidaritätszuschlag für diesen Gehaltsteil. Die Beiträge zur Pensionskasse werden im Rahmen der Entgeltumwandlung in voller Höhe vom Bruttoeinkommen abgezogen. Diese sind seit dem 1. Januar 2002 steuerfrei. Erst die spätere Betriebsrente gehört zum steuerpflichtigen Einkommen - allerdings ist die Steuerbelastung im Alter oft relativ niedrig.

In der Sozialversicherung sind die umgewandelten Beiträge nach neuer Rechtslage auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Voraussetzung für diese Vorteile ist natürlich, dass der Arbeitgeber mitmacht und eine Pensionskasse anbietet. Mindestens einen der fünf Durchführungswege für eine Gehaltsumwandlung muss er Ihnen aber offerieren.

Lassen Sie uns gemeinsam mit Ihrem Chef sprechen. Denn von einem optimalen Konzept profitiert auch er. Und nur dann, wenn wir gemeinsam einen Vergleich der Möglichkeiten vorgenommen haben, kann Ihr Chef die richtige Entscheidung treffen.

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