A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
riester rente
Geförderter Personenkreis

Die Absenkung des Rentenniveaus soll ab 2002 durch eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge ("Riester-Rente") ausgeglichen werden. Als Anreiz wird diese Eigenvorsorge fürs Alter mit staatlichen Zulagen und Steuervorteilen gefördert.

Von der staatlichen Förderung sollen alle Personen profitieren, die von der Rentenabsenkung betroffen sind. Dies betrifft auch Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.

  1. Arbeitnehmer
  2. Geringfügig Beschäftigte
  3. Auszubildende
  4. Arbeitslose
  5. Studenten
  6. Mütter und Väter während der Kindererziehungszeit
  7. Grenzgänger und Auslandstätigkeit
  8. Selbstständige in bestimmten Fällen
  9. Andere Personen, die kraft Gesetzes pflichtversichert sind
  10. Personen, die auf Antrag pflichtversichert sind
  11. Nicht begünstigte Personen
  12. Wichtig: Was Eheleute wissen sollten

1. Arbeitnehmer

In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und daher von der Verminderung des Rentenniveaus betroffen sind zunächst einmal alle Angestellten und Arbeiter in der Privatwirtschaft (§ 1 Nr. 1 SGB VI).

Pflichtversichert sind auch die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Für sie sollte ursprünglich die staatliche Förderung für eigene Altersvorsorge nicht gelten, da die Minderung der gesetzlichen Rente durch die Zusatzversorgung, z. B. VBL-Rente, ausgeglichen würde. Aufgrund von Tarifverhandlungen Ende 2001 wird jedoch die bisherige beamtenähnliche Gesamtversorgung zu einem Teil aufgegeben und die Zusatzversorgung ab 2001 vom Umlageverfahren auf ein kapitalgedecktes Verfahren umgestellt. Deshalb haben nun auch sie für eine zusätzliche private Altersvorsorge Anspruch auf die staatliche Förderung.

Selbst Beamte, Richter und Berufssoldaten können seit 2002 die staatliche Förderung für private Altersvorsorgeverträge in Anspruch nehmen, obwohl sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind: Aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGlBl. 2001 I S. 3926) werden die Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Beamten- und Soldatenversorgung übertragen, mit der Folge einer Absenkung des Pensionsniveaus.

In die "Riester"-Förderung einbezogen sind auch Beamte, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind und deren Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist. Betroffen sind rund 40 000 Beamte, die bei den Betrieben der ehemaligen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank AG) beschäftigt sind. Diese Beamten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie gehören weder zur Gruppe der Besoldungsempfänger noch zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten (§ 10a Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Anspruch auf die staatliche Förderung können ferner andere Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung haben, beispielsweise Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen, Kirchen, öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, Berufsgenossenschaften, Innungen, Handwerkskammern, Handelskammern), Kirchen, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Lehrer und Erzieher an Privatschulen. Erforderlich ist hier, dass das Versorgungsniveau wie bei Beamten abgesenkt wird.

In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und deshalb bei der privaten Altersvorsorge begünstigt sind ebenfalls

  • Behinderte, die in Werkstätten und Behinderteneinrichtungen tätig sind (§ 1 Nr. 2 SGB VI).
  • Zeitsoldaten, die nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden.
  • Beamte, die bei einem Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in die Privatwirtschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden.

2. Geringfügig Beschäftigte

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die Gerinfügigkeitsgrenze von 400 EUR im Monat regelmäßig nicht überschritten wird (sog. "Mini-Job"). Eine Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit besteht seit dem 01.04.2003 nicht mehr. Eine Beschäftigung, die zur Berufsausbildung ausgeübt wird, ist - auch wenn ein Verdienst unter 400 EUR erzielt wird - keine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

  1. Ausschließlich geringfügige Beschäftigung
    Die geringfügige Beschäftigung ist für Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 SGB VI). Der Arbeitgeber aber muss Pauschalbeiträge entrichten, und zwar 12 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI). Ab 1.4.2003 betragen die Pauschalbeiträge bei Beschäftigung im Privathaushalt nur noch 5 % (§ 172 Abs. 3a SGB VI). Da Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, haben Sie keinen Anspruch auf die staatliche Förderung bei der privaten Altersvorsorge. Bei schriftlichem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit und Aufstockung des Pauschalbeitrages aus eigenen Mitteln haben Sie Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug
  2. Mehrere Beschäftigungen
    Üben Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und wird dadurch die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR (2005) überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine "geringfügige"Beschäftigung (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Das bedeutet: Sämtliche Beschäftigungen sind nun versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie und jeder Arbeitgeber müssen entsprechend dem jeweiligen Arbeitslohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte zahlen. Infolge der Versicherungspflicht haben Sie Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug.
  3. Kurzfristige Beschäftigung
    Die Beschäftigungsdauer darf alternativ entweder zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten. Mit welchem Zeitraum zu rechnen ist, hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab. Von dem Zweimonatszeitraum wird dann ausgegangen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche wird bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abgestellt. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Die Befristung der Beschäftigung muss bereits vor ihrem Beginn bekannt sein, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Versicherungspflicht oder die Versicherungsfreiheit zu beurteilen. Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist - gleichgültig, wie hoch dieser ist - versicherungsfrei in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Auch muss der Arbitgeber hier - anders als bei geringfügiger Beschäftigung - keine Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung entrichten. Aufgrund der Versicherungsfreiheit besteht kein Anspruch auf die staatliche Förderung bei der privaten Altersvorsorge.

3. Auszubildende

Auszubildende sind in der gesetzlichen Rentenversicherung immer pflichtversichert, gleichgültig, ob sie eine Ausbildungsvergütung erhalten oder nicht (§ 1 Nr. 1 SGB VI).

Infolge der Versicherungspflicht haben Auszubildende Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug.

4. Arbeitslose

Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Nr. 3 SGB VI). Diese Personen haben also Anspruch auf die Altervorsorgezulage.

Wird aber die Arbeitslosenhilfe deswegen nicht gewährt, weil Sie ein zu hohes Einkommen oder Vermögen haben oder weil das Einkommen des Lebensgefährten angerechnet wird, entfällt die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Doch in diesem Fall profitieren Sie von einer Ausnahmeregelung:

Wenn Ihnen die Arbeitslosenhilfe wegen hohen Einkommens oder Vermögens oder wegen des Zusammenlebens mit dem Lebensgefährten gestrichen wurde, sollen Sie dennoch in den Genuss der Altersvorsorgezulage kommen. Deshalb ist in § 10a EStG ausdrücklich geregelt, dass Sie den Pflichtversicherten gleich stehen und Anspruch auf die staatliche Förderung haben (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG).

5. Studenten

Üben Studenten neben ihrem Studium eine Beschäftigung aus, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung immer versicherungspflichtig, sofern es sich nicht um eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung handelt (§ 1 Nr. 1 SGB VI).

Ebenfalls versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind Praktikanten, die ein Praktikum vor Beginn oder nach Abschluss ihres Studiums ableisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder nicht (§ 1 Nr. 1 SGB VI).

Nicht versicherungspflichtig sind hingegen Studenten, die während ihres Studiums

  • ein Praktikum ableisten, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder
  • ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten und dafür ein Entgelt von höchstens 400 EUR erhalten (§ 5 Abs. 3 SGB VI).

Besteht Versicherungspflicht, haben Studenten und Praktikanten Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug.

6. Mütter und Väter während der Kindererziehungszeit

Mütter und Väter, die sich - ohne erwerbstätig zu sein - in den ersten drei Lebensjahren um ihr Kind kümmern und denen dafür Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt werden, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Nr. 1 SGB VI). Ist also die Mutter während der ersten drei Jahres des Kindes nicht berufstätig, erwirbt sie in dieser Zeit automatisch eigene Rentenansprüche.

Wegen der bestehenden Versicherungspflicht haben Mütter oder Väter in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug. Um die volle Förderung zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag auf den Vertrag eingezahlt werden.

Werden innerhalb dieser drei Jahre mehrere Kinder erzogen (z. B. Mehrlingsgeburten, Geburt eines weiteren Kindes, Adoption eines Kindes oder Aufnahme eines Pflegekindes unter drei Jahren), verlängert sich die Zeit der Pflichtversicherung um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden.

Aber jetzt klingt's paradox: Falls die Mutter auch schon vor der Geburt des Kindes nicht berufstätig war, hatte sie - sofern ihr Mann zum begünstigten Personenkreis gehört - einen abgeleiteten Zulageanspruch. Das bedeutet, dass sie die Zulage bekommen konnte, ohne Eigenbeiträge auf ihren Altersvorsorgevertrag einzuzahlen (siehe hierzu Punkt 11). Während der Kindererziehungszeit aber hat sie aufgrund der Pflichtversicherung nun einen unmittelbaren Zulageanspruch. Jetzt muss sie selber einen Mindesteigenbeitrag auf ihren Vertrag leisten, um die volle Zulage zu erhalten. Nach Ablauf der gesetzlichen dreijährigen Kindererziehungszeit entfällt die Rentenversicherungspflicht wieder und damit auch die Pflicht zur Zahlung des Eigenbeitrages.

Wurden im Jahr vor Beginn der Kindererziehungszeit beitragspflichtige Einnahmen erzielt, sind diese im ersten Jahr der Erziehungszeit für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legen, auch wenn im ersten Erziehungsjahr geringere oder keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden. In den folgenden Jahren der Kindererziehung wird dann der Sockelbetrag als Eigenbetrag ausreichend sein, sofern während der Kindererziehungszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird. Die erziehende Mutter bzw. der erziehende Vater kann in diesem Fall auch einen eigenen Sonderausgabenabzug geltend machen.

Wurde im Jahr vor der Kindererziehung und auch während der Erziehungszeit kein Einkommen erzielt, ist der Sockelbetrag für die Jahre der Kindererziehung einzuzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.

Wurden im Vorjahr keine beitragspflichtigen Ein nahmen erzielt, wird die Mindestbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI in Höhe von 1.860,- € zugrunde gelegt. Der Mindesteigenbeitrag beträgt also 1 % von 1.860,- €, macht 19,- €. Da der Sockelbetrag vorerst aber höher ist, muss dieser aufgebracht werden. Das sind in den Jahren 2002 bis 2003 bei einem Kind 38,- € und ab zwei Kindern 30,- € (§ 86 Abs. 2 Satz 3 EStG).

7. Grenzgänger und Auslandstätigkeit

Zum begünstigten Personenkreis für die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge ("Riester"-Förderung) gehören auch Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist. In sämtlichen Nachbarstaaten bestehen solche Pflichtversicherungen, in die Grenzgänger einbezogen sind.

Grenzgänger in diesem Sinne ist jeder Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Staates ausübt und im Gebiet eines anderen Staates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt. Die Berufstätigkeit muss durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden (BMF-Schreiben vom 5.8.2002, BStBl. 2002 I S. 767, Tz. 10)

Bei einer Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland endet in aller Regel die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und damit auch die Förderberechtigung. Die bis dahin erhaltene Förderung bleibt erhalten, wenn beim Produktanbieter ein Stundungsantrag gestellt und der Wohnsitz später wieder nach Deutschland zurückverlegt wird. Der gestundete Rückzahlungsbetrag wird nach der Rückkehr auf Antrag erlassen. Wird kein Stundungsantrag gestellt, wird die bisher erhaltene Förderung sofort zurückgefordert. Während der Zeit im Ausland gibt es keine Förderung. Wenn allerdings während einer Entsendung in das Ausland in Deutschland Rentenversicherungspflicht bestand, wird nach der Rückkehr die Zulage für die Auslandszeit nachgezahlt.

Personen, die vorübergehend in das Ausland entsandt werden, dabei aber in Deutschland einkommensteuer- und rentenversicherungspflichtig bleiben, bleiben auch förderberechtigt.

8. Selbstständige in bestimmten Fällen

Selbstständige sind nur in einigen wenigen Fällen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 SGB VI). Dies betrifft

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, also Selbstständige, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind
  • Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind
  • Hausgewerbetreibende
  • Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Seelotsen
  • Küstenschiffer und Küstenfischer, die regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen
  • Existenzgründer in Form der "Ich-AG", die in den ersten drei Jahren einen Existenzgründerzuschuss erhalten (gemäß § 421l SGB III). Während des Bezuges sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Diese Regelung gilt seit dem 1.1.2003.

Außerdem aufgrund besonderer Regelung: Landwirte, die der Alterssicherung der Landwirte als Pflichtversicherte angehören (§ 10a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Bei Versicherungspflicht haben diese Personen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und ggf. auf den ergänzenden Sonderausgabenabzug.

9. Andere Personen, die kraft Gesetzes pflichtversichert sind

Manche Personen sind für eine bestimmte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 SGB VI). Dazu gehören

  • Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Neben der Pflegetätigkeit darf eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden in der Woche ausgeübt werden.
  • Wehr- oder Zivildienstleistende: Ausreichend ist bereits eine Dienstzeit von mehr als drei Tagen. Die Teilnahme an einer Wehrübung von vier Tagen reicht aus, um zum begünstigten Personenkreis zu gehören und damit die Altersvorsorgezulage für das betreffende Jahr zu bekommen.
  • Jugendliche, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.
  • Bezieher von Einkommensersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld. Voraussetzung ist, dass diese Personen im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.

10. Personen, die auf Antrag pflichtversichert sind

Manche Personen haben die Möglichkeit, sich auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern (§ 4 SGB VI). Dies gilt für

  • Selbstständige, die ihren Antrag innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit stellen.
  • Entwicklungshelfer, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten.
  • Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind.

11. Nicht begünstigte Person

Nicht begünstigt bei der privaten Altersvorsorge sind

  • Personen, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind, z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte (§ 6 SGB VI).
  • Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen (§ 5 Abs. 4 SGB VI).
  • Sozialhilfebezieher.
  • Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
  • Personen, die beschränkt steuerpflichtig sind, die also ihren Wohnsitz im Ausland haben (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG 2002).

Wichtig: Die oben genannten Personen können "mittelbar" begünstigt sein: Sie können die Altersvorsorgezulage bekommen, sofern der Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört und sie selbst einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Einen eigenständigen Sonderausgabenabzug aber können sie nicht geltend machen.

12. Wichtige Informationen für Eheleute

Bei Eheleuten ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob er zum begünstigten Personenkreis gehört. Die Förderregeln für Eheleute sind besonders kompliziert.

  1. Wenn beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis gehören
    In diesem Fall steht jedem Ehegatten die Altersvorsorgezulage gesondert zu. Voraussetzung ist, dass jeder einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und Beiträge leistet. Um die höchstmögliche Zulage zu erhalten, muss jeder Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag einzahlen. Hat nur ein Ehegatte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, erhält er nicht die doppelte Grundzulage (§ 79 EStG). Auch den Sonderausgabenabzug kann jeder Ehegatte für seine Beiträge mitsamt dem Zulagenanspruch bis in Höhe des Altersvorsorgehöchstbetrages geltend machen. Das sind in den Jahren 2002 / 2003 jeweils 525 EUR und in den Jahren 2004 / 2005 jeweils 1 050 EUR. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag eines Ehegatten kann jedoch nicht auf den anderen übertragen werden (§ 10a Abs. 3 Satz 1 EStG).
  2. Wenn nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört
    In diesem Fall hat der nicht begünstigte Ehegatte (z. B. Hausfrau, Selbstständiger, Rentner, geringfügig Beschäftigte) einen abgeleiteten Zulageanspruch auf die Altersvorsorgezulage, ist also mittelbar zulagebegünstigt. Voraussetzung ist, dass er einen eigenen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abgeschlossen hat und beide Eheleute in Deutschland nicht dauernd getrennt leben. Damit wird berücksichtigt, dass auch der nicht begünstigte Ehegatte von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen ist, da er später geringere Hinterbliebenenbezüge erhält (§ 79 Satz 2 EStG). Die Altersvorsorgezulage bekommt also auch der nur mittelbar begünstigte Ehegatte - gleichgültig, ob er Beiträge auf seinen Vertrag einzahlt oder nicht. Selbst wenn er überhaupt keine Beiträge leistet, kann er die Zulage erhalten, sofern der unmittelbar begünstigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag zahlt. So kann der mittelbar begünstigte Ehegatte ohne eigene Beitragsleistung die Altersvorsorgezulage und ggf. die Kinderzulage bekommen. Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für den unmittelbar begünstigten Ehegatten werden die den beiden Eheleuten zustehenden Zulagen in Abzug gebracht (§ 86 Abs. 1 EStG).

Wichtiger Tipp:

In diesen sog. Mischfällen lohnt es sich besonders, dass der unmittelbar begünstigte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Dann erhalten beide Eheleute die Altersvorsorgezulage in voller Höhe. Tut er dies nicht, wird nicht nur seine Zulage, sondern auch die Zulage des mittelbar begünstigten Ehegatten entsprechend gekürzt.

Der Sonderausgabenabzug kommt nur für den unmittelbar begünstigten Ehegatten bis in Höhe des Altersvorsorgehöchstbetrages in Betracht. Falls er den Höchstbetrag noch nicht mit eigenen Beiträgen einschließlich Zulage ausgeschöpft hat, kann er auch die Beiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten mit absetzen. Denn diesem steht ein eigener Sonderausgabenabzug nicht zu. Auch verdoppelt sich der Höchstbetrag hier nicht (§ 10a Abs. 3 Satz 2 EStG).

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