A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
rürup rente
Rürup Rente

Steuerlich begünstigte "private Basisrente"

Ein Teil der neu gestalteten Altersvorsorge

Mit der so genannten Rürup-Rente ist seit Jahresanfang 2005 ein neues Vorsorgeprodukt auf dem Markt, das staatlich gefördert wird.

Die private Basisrente - sie wurde nach ihrem Erfinder "Rürup"-Rente genannt - entspricht weitgehend der gesetzlichen Rente und ist nach der "Riester"-Rente ein weiterer Schritt in Richtung nachgelagerte Besteuerung:
Nach einer Übergangsphase sind die Beiträge ab 2025 in vollem Umfang von der Steuer freigestellt und die Renten ab 2040 in voller Höhe steuerpflichtig. Bis dahin steigt der steuerlich absetzbare Betrag von 60 % im Jahre 2005 und der Besteuerungsanteil von 50 % im Jahre 2005 kontinuierlich an.

Von den Beiträgen für diese Versicherung erkennt das Finanzamt in 2005 höchstens 12.000 Euro bei Alleinstehenden und 24.000 Euro bei Verheirateten als Sonderausgaben an.

Für die Auswahl der Basis-Rente gilt danach: Wer Angestellter ist, sollte Alternativen prüfen, bevor eine Entscheidung für diese Versicherungsform erfolgt. Die Riester-Rente oder eine betriebliche Altersvorsorge sind wegen ihrer Besonderheiten häufig die bessere Wahl. Doch seit 2007 spielt es keine Rolle mehr, ob der Rürup-Sparer noch andere Vorsorgeaufwendungen tätigt. Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gemeinsam mit weiteren Beiträgen zur Basisversorgung gestaffelt von 2005 an als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 sind davon 60 % steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 % (im Jahr 2009 also 68 %). Der maximal anzusetzende Betrag liegt bei 20.000 Euro (bei gemeinsam veranlagten Verheirateten 40.000 Euro). Zusätzlich dürfen seit 2007 auch Investmentgesellschaften und Banken Rürup-Produkte anbieten.

Für Selbstständige ist eine Rürup-Rente interessant, denn nur damit könnten sie steuerbegünstigt für die Rente sparen.

Wer sich für eine klassische Rürup-Rente entscheidet, sollte ein Angebot mit einer hohen garantierten Rente wählen. Wer sich für ein fondsgebundenes Angebot entscheidet, sollte beachten, dass die Verzinsung nicht garantiert wird. Ebenso sollte man einen Vertrag mit dynamischen Beitragssteigerungen kritisch betrachten und möglicherweise sogar verzichten, denn der Beitrag steigt Jahr für Jahr. Und die Höhe der Rendite ist nur schwer nachzuvollziehen.

Besser sei ein Tarif, der weitere Zahlungen neben den Beitragszahlungen erlaube, wenn es das Einkommen hergibt. Wir prüfen für Sie, welche Form der Überschussbeteiligung der Versicherer für die Beitragsphase und die Rentenphase anbietet, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben. In der Ansparphase ist die Bonusrente am günstigsten, in der Rentenphase eine teil- oder volldynamische Rentenzahlung.

Voraussetzungen und gesetzliche Bestimmungen

Und das sind die gesetzlichen Bedingungen der neuen privaten Basis-Rentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG 2005):

  • Für diese neue Versicherungsart muss der Vertragsbeginn nach dem 1.1.2005 liegen.
  • Die Versicherung darf nur lebenslange Rentenzahlungen vorsehen. Ein Kapitalwahlrecht zu vereinbaren, ist nicht möglich.
  • Die Rentenzahlungen dürfen erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnen.
  • Die Rentenansprüche sind nicht vererblich. Das heißt konkret, dass das eingezahlte Geld im Fall des Todes der Versichertengemeinschaft zugute kommt und für die Angehörigen verloren ist. Zulässig ist aber - gegen eine entsprechende Mehrprämie - der Einschluss einer Hinterbliebenenversorgung, dass bei Tod des Versicherten die Rente an den Ehegatten sowie an Kinder weiter gezahlt wird, sofern und solange diese steuerlich zu berücksichtigen sind (wie die gesetzliche Witwen- und Waisenrente). Bei dieser Todesfallabsicherung handelt es sich tatsächlich aber um eine "normale" Risikoversicherung.
  • Die Rentenansprüche dürfen nicht übertragen und nicht beliehen werden. Diese Versicherung kann also nicht zur Absicherung eines Hypothekenkredits eingesetzt oder anderweitig verpfändet werden. Zulässig ist aber eine Übertragung des Vertrages auf eine andere Versicherungsgesellschaft, sofern der neue Vertrag ebenfalls die strengen "Rürup"-Bedingungen erfüllt.
  • Die Rentenansprüche dürfen nicht veräußert werden. Eine Kündigung bzw. ein Rückkauf der Versicherung ist damit unmöglich.
  • Die Rentenansprüche dürfen nicht kapitalisierbar sein. Der Versicherungsvertrag darf also kein Kapitalwahlrecht vorsehen, und der Versicherer darf keine auch noch so kleine Kapitalzahlung leisten, nicht einmal ein Sterbegeld. Es ist also nicht möglich, das angesparte Kapital für die Entschuldung des Eigenheims oder für den Einkauf in ein Altenheim zu verwenden. Im Fall der Kündigung darf der Versicherer keine Beiträge erstatten.
  • Die Rentenversicherungen können durch eine Zusatzversicherung ergänzt werden, und zwar
    • zur Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit.
    • zur Hinterbliebenenversorgung. Hinterbliebene sind nur der Ehegatte und die Kinder, für die Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge gewährt werden. Eine Waisenrente darf nur gewährt werden, solange das Kind steuerlich berücksichtigt wird, z. B. bis zum Abschluss der Berufsausbildung.

Grundsätzlich muss für die Zusatzabsicherung ebenfalls die Zahlung einer Rente vorgesehen sein, deren Laufzeit allerdings zeitlich befristet sein kann, z. B. bei Erwerbsminderung. Es ist unschädlich, wenn ergänzend oder anstelle der Rente eine Beitragsfreistellung eingeschlossen ist.

Die ergänzenden Absicherungen müssen in einem einheitlichen Vertrag mit der Altersvorsorge geregelt sein und dürfen nicht mehr als 50 % der Beiträge verzehren. Das heißt, mehr als 50 % der Beiträge müssen auf die Altersvorsorge entfallen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen für die ergänzenden Absicherungen nur im Rahmen der sogenannten "anderen Vorsorgeaufwendungen" absetzbar.

Es sind auch Einmalzahlungen möglich. Dies ist vorteilhaft für Ältere, denen nicht mehr viel Zeit für den Aufbau einer nennenswerten Zusatzrente bleibt. Allerdings bleibt dann der Zugriff auf das angesparte Vermögen versperrt.

Wichtig: Die neue "Rürup"-Rentenversicherung kann auch von Beamten abgeschlossen und Steuern sparend als Sonderausgaben abgesetzt werden.

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