A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
berufsunfähigkeit
Was können Sie erwarten

Seit dem 01.01.2001 erhalten Sie keine Berufsunfähigkeitsrente mehr. Ab diesem Datum wird nur noch die Erwerbsminderungsrente - als Vollrente (bei einer Erwerbstätigkeit von täglich weniger als drei Stunden) oder als hälftige Teilrente (bei einer täglichen Erwerbsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden) - gezahlt.

Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten also lediglich die Versicherten, die nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Diese Rente entspricht in etwa 60 Prozent der Altersrente, die der Invalide bekommen würde, wenn er bis zum 57. Lebensjahr gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge entsprechend seinen jetzigen Einkünften gezahlt hätte.

Die Versicherten, die 6 Stunden und mehr täglich erwerbstätig sein können, erhalten keine Erwerbsminderungsrente!

Gegebenenfalls wird dem Betroffenen zugemutet, in einem anderen Beruf zu arbeiten. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kommt es bei der abgestuften Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr auf den bisherigen beruflichen Status an. Der Versicherte muss sich - trotz erheblicher finanzieller Einbußen - auf alle möglichen Tätigkeiten verweisen lassen, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Theoretisch kann diese gesetzliche Regelung zu einer "Karriere" vom "Chefarzt" zum "Pförtner" führen. Wer unter diesen Voraussetzungen in der Lage ist, sechs oder mehr Stunden am Tag tätig sein, erhält nicht - wie bisher - eine Berufsunfähigkeitsrente, sondern überhaupt keine Gelder mehr. Zudem fallen die gesetzlichen Ansprüche nun insgesamt noch niedriger aus.

Bei Spitzenverdienern ist die Versorgungslücke weitaus größer, weil sie nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zahlen. Daraus ergeben sich dann auch nur ihre gesetzlichen Ansprüche.

Versicherte, die zwischen 3 und 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können, bekommen eine Rente, deren Höhe ca. 25-30% des Nettoeinkommens beträgt.

Ältere Versicherte genießen Vertrauensschutz, weil sie kaum noch eine private Alterssicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung zu tragbaren Prämien aufbauen können.

Trotzdem gibt es auch hier erhebliche Kürzungen, denn die bisherige Berufsunfähigkeitsrente lag um ca. 40% höher als die halbe neue Erwerbsunfähigkeitsrente.

Und wer jetzt die Rente vor dem 60. Lebensjahr beginnt, erleidet darüber hinaus noch einen Abschlag von bis zu 10,8%. Der ergibt sich daraus, dass sich für jeden Kalendermonat zwischen Rentenbeginn und 63. Lebensjahr die Rente um 0,3 Prozent - insgesamt jedoch höchstens um 10,8 Prozent - vermindert.

Vertrauensschutz genießen alle, deren Renten vor dem 01.01.2001 begonnen haben. Für sie gilt das derzeitige Recht weiter.

Bei Rentenbeginn ab 01.01.2001 soll die Rente nur noch in Höhe von 50% einer Vollrente (derzeit 60%) gezahlt werden.

Alle nach dem 01.01.1961 Geborenen erhalten diese Rente nicht mehr und müssen sich selbst versichern!

Zukünftig werden Renten wegen Erwerbsminderung nur noch zeitlich befristet - nämlich längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - gezahlt. Die Rentenhöhe entspricht ca. 50-55% des Nettoeinkommens.

Für den Personenkreis, der vor dem 01.01.1961 geboren ist, existiert eine Übergangslösung. Diese besagt, dass wie bisher der ausgeübte oder ein vergleichbarer Beruf bei der Feststellung des Restleistungsvermögens berücksichtigt werden muss.

Aber auch hier gibt es Einschränkungen. Verkürzt ausgedrückt bedeutet Berufsunfähigkeit, dass der bisherige versicherungspflichtige Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlichen ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann. Vor der Rentengewährung wird allerdings geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, eine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. "Zumutbar" ist eine Tätigkeit, wenn sie gegenüber dem bisherigen versicherungspflichtigen Beruf nur geringfügig niedrigere berufliche Anforderungen stellt (sog. Berufsschutz). Eine Tätigkeit, für die im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation eine Ausbildung oder Umschulung absolviert wurde, ist stets "zumutbar".

Aber selbst hier entstehen erhebliche finanzielle Kürzungen. Die Rente wird nur noch in der Höhe der halben Erwerbsminderungsrente gezahlt. Bislang waren es immerhin noch ca. 66%!

Vollrenten wegen Erwerbsminderung können ab 01.01.2001 auch Selbständige erhalten. Bisher konnten nur Berufsunfähigkeitsrenten beantragt werden.

Für Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, denen der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bisher abgelehnt worden ist, können vom 01.01.2001 für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht kommen. Betroffene Versicherte sollten sich daher umgehend von ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger oder einem öffentlich zugelassenen Rentenberater beraten lassen

Darüber hinaus sind auch große Witwen- und Witwerrenten aufgrund einer Erwerbsminderung betroffen.

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