A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
Gewässerschäden-Haftpflicht
Gewässerschäden-Haftpflicht

Welches Haftpflichtrisiko trägt der Inhaber eines Öltanks?

Aus einem Öltank auslaufendes Öl kann den Inhaber ein Vermögen kosten. Aus diesem Grunde gibt es schon lange Versicherungen für die Folgen von Umwelteinwirkungen.

Solche private Umwelt-Haftpflichtversicherung sollte der Privatmann bzw. der private Haushalt haben, und zwar insbesondere dann, wenn er mit Öl heizt, das dieser Brennstoff auslaufen kann. Die häufigsten Ursachen hierfür können defekte Leitungen, undichte Verschlüsse und Lecks in der Tankhaut sein. Schwere Umweltschäden sind möglich.

Bei unterirdischen Tanks wird Außenkorrosion meist ausgelöst durch:

  • kleinste Beschädigungen der Tankisolierung beim Transport bzw. beim Einbau;
  • einen hohen Grundwasserstand,
  • häufig anzutreffende aggressive Bodenbestandteile.

Lochfraß von innen ist meist die Folge von:

  • Peilstäben aus Messing, die in den Tanks verbleiben;
  • wässrigem Bodensatz, der in jedem Öltank vorhanden ist.

Aber auch Kellertanks können Löcher haben, weil:

  • durch die höheren Kellertemperaturen die Innenkorrosion schneller fortschreitet,
  • die Wände viel dünner sind als bei Außentanks.

Weil es keinen wirklich öldichten Beton gibt, bieten auch vorgeschriebene Betonwannen und Betonböden im Keller keinen absoluten Schutz gegen das Auslaufen von Heizöl ins Erdreich. Auch zusätzliche Schutzmaßnahmen am Beton durch Dichtungszusätze, Anstriche und Kunststoffauskleidungen bieten keine absolute Sicherheit.

Nach welchen Gesichtspunkten haftet der Inhaber?

Die gesetzliche Haftungsgrundlage für Folgen aus Gewässerschäden ist § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Danach haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Substanzen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische Gewässer ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt (Gefährdungshaftung).

Ob die Ursache zum Auslaufen seines Tanks beim Inhaber oder von einem anderen gesetzt wurde, z. B. dem Tankhersteller, Heizölhändler, Wartungsfirma oder dem Heizungsinstallateur, ist völlig gleichgültig. Es kommt allein darauf an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage des Inhabers in ein Gewässer gelangt ist und einen Schaden herbeigeführt hat.

Wie ist es mit der Haftung der Lieferanten?

Sofern "Zulieferern" wie Hersteller, Verkäufer, Installateur oder Wartungsfirma ein Verschulden nachgewiesen werden kann, haftet er - aber nur dann. Sofern dieser Nachweis überhaupt gelingt, kann von einem schweren und langwierigen Verfahren ausgegangen werden.

Welche Kosten entstehen bei Ölunfällen?

Schon dann, wenn die Verseuchung des Gewässers durch auslaufendes Öl droht, treffen die zuständigen Behörden unverzüglich die notwendigen Rettungsmaßnahmen. Es wird das sofortige Ausbaggern, Abfahren und Verbrennen des verschmutzten Erdreichs angeordnet.

Darüber hinaus werden meist Sperr- und Beobachtungsbrunnen angelegt und in jedem Fall ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Umweltverschmutzung eingeleitet (was für Gewerbebetriebe ein existenzbedrohendes Risiko darstellt und durch eine erweiterte Strafrechtsschutzversicherung abgedeckt werden kann). Auch das Entleeren und Ausbauen des Tanks kann gefordert werden.

Gelingt es auf diese Weise, den Eintritt eines Gewässerschadens zu verhindern, haftet der Anlagenbetreiber zwar nicht nach § 22 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Kosten für diese Rettungsmaßnahmen muss der Anlagenbetreiber gleichwohl tragen und zwar in der Regel unabhängig vom Eintritt eines Gewässerschadens.

Nicht selten werden Ersatzansprüche von 100.000 € und mehr für den Gewässerschaden oder durch Rettungsmaßnahmen geltend gemacht, denn die Kosten für die behördlichen Maßnahmen sind sehr hoch, weil die Behörden verständlicherweise nicht den billigsten, sondern den sichersten und schnellsten Weg wählen. Für beide Fälle gewährt die Öltankversicherung Schutz.

Umfang des Versicherungsschutzes

Die Versicherung umfasst die Haftpflicht des Öltankinhabers für Gewässerschäden, die ihm als Inhaber eines Öltanks und aus der Verwendung des Öls obliegt.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des WHG, sondern auf alle weiteren gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.

Wichtig: Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung für den Öltankinhaber deckt neben dem Gewässerschadenrisiko auch die sogenannten Rettungskosten, die bei Öltankschäden im Vordergrund stehen.

Rettungskosten sind alle Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines Schaden, unabhängig davon ob die Rettungsmaßnahmen

  • erfolgreich sind und
  • vom Tankinhaber oder einer Behörde veranlasst werden.

Der Rettungskostenbegriff wird sehr weit ausgelegt: Rettungskosten können bereits unmittelbar vor dem Schadenereignis entstehen. Ein Beispiel: Kurz vor dem Bersten eines Öltanks wird durch Abpumpen in einen anderen Tank das Auslaufen von Öl verhindert. Die entstehenden Kosten sind Rettungskosten und durch die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Deckungssumme mitversichert.

Darüber hinaus werden auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachtenkosten ersetzt. Auch wenn diese zusammen mit der Entschädigung die Deckungssumme übersteigen.

Die Leistungen der Öltank-Haftpflichtversicherung:

  • Prüfung von Ansprüchen gegen den Öltankinhaber,
  • Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen,
  • Übernahme einer Rechtsschutzfunktion, wenn es zu einem Prozess kommt,
  • Begleichung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen.

Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz besteht für alle Schäden, die sich in der Vertragszeit ereignen. Auch wenn die Schadenursache vor Vertragsbeginn liegt. Voraussetzung: Dem Versicherungsnehmer sind bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine derartigen Schadenursachen bekannt und es sind noch keine Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht worden.

Welche Deckungssummen ist nötig?

Es sollte eine der günstig erhältlichen Deckungssummen von 2.500.000 € vereinbart werden. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Einheits-Deckungssumme (sog. "Maximierung").

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