A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
Privathaftpflicht
Privathaftpflicht

Die Private Haftpflichtversicherung

Unter Haftpflicht versteht man die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, jenen Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat. Die jeweiligen Tatbestände, die eine Schadenersatzpflicht auslösen, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in anderen Gesetzen (z. B. dem Wasserhaushaltsgesetz) festgelegt:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet." (§ 823, Satz 1 BGB)

Gemeint ist also ein Schadenersatz in unbegrenzter Höhe. Eine Haftpflichtversicherung übernimmt diese Verpflichtung (bis zur Höhe der Deckungssumme), die in schweren Fällen die materielle Existenz des Versicherten gefährden kann. Denn es ist möglich, dass er ein Leben lang zahlen muß.

Voraussetzungen der Haftpflicht

Grundsätzlich haftet man aus Verschulden. Das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Gesetze enthalten noch eine Vielzahl weiterer Haftungsbestimmungen, die aber z.T. nur für den privaten Bereich von Bedeutung sind.

Daneben gibt es jedoch auch Fälle, in denen man sogar ohne Verschulden haftet, nämlich bei der sog. Verursachungs- oder Gefährdungshaftung (z.B. beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, als Besitzer von Öltankanlagen oder als Halter eines Tieres).

Bis zu welcher Höhe haften Sie?

Wird festgestellt, dass der Schädiger verantwortlich ist, so muss er bis zur Höhe des Schadens einstehen. Das bedeutet bei einem Sachschaden Kosten der Wiederherstellung oder Geldersatz für die beschädigten Gegenstände sowie die Folgeschäden (z.B. Nutzungsausfall).

Die Verkehrssicherungspflicht für das Sondereigentum "Wohnung" hat der jeweilige Eigentümer oder - bei Vermietung - der Mieter.

Wissen Sie, wie Sie für Ihre Kinder haften?

Auch Kinder, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, können selbst zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung des Kindes entfällt nur dann, wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB). Das muss aber von dem schädigenden Kind bzw. dessen gesetzlichen Vertretern nachgewiesen werden.

Nur Kinder unter sieben Jahren sind für ihr Tun überhaupt nicht verantwortlich.

Der Gesetzgeber begnügt sich in vielen Fällen nicht damit, dass nur der eigentliche Schadenverursacher ersatzpflichtig gemacht werden kann. Neben ihm kann auch eine Haftung desjenigen in Frage kommen, dem die Aufsicht über das schädigende Kind oblag. Das sind in aller Regel die Eltern. Damit können aber auch andere betraut sein - die Großeltern, Pflegeeltern, das Kindermädchen, Nachbarn, aber auch eine Tagesmutter.

Sie kommen nur dann aus der Haftung heraus, wenn sie nachweisen können, daß sie zur Beaufsichtigung alles Erforderliche getan haben oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre. Das gelingt aber, wie Beispiele aus der Rechtsprechung beweisen, nur selten.

Welche Aufgaben hat die Haftpflichtversicherung?

Bei wohl keiner anderen privaten Versicherung ist der Schutz so umfassend wie bei der privaten Haftpflichtversicherung.

Gern wird die Privathaftpflichtversicherung auch Familienhaftpflicht genannt; denn sie schützt nicht nur den Versicherungsnehmer. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Ehegatten und der minderjährigen Kinder, soweit diese noch nicht verheiratet sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die leiblichen Kinder oder um Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder handelt.

In diesem Zusammenhang hat der Haftpflichtversicherer drei Pflichten:

  • Er prüft die Schadenersatzpflicht des Versicherten,
  • er leistet bei Berechtigung Schadenersatz,
  • er wehrt unberechtigte und unbegründete Schadenersatzansprüche ab. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Anspruchsteller, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten. Insoweit gewährt die Haftpflichtversicherung Rechtsschutz.

Übrigens zahlt der Haftpflichtversicherer entgegen weit verbreiteter Ansicht auch dann, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Wer wird geschützt?

Mit unter den Versicherungsschutz fallen - je nach Art der Haftpflichtversicherung - auch andere Personen. So zum Beispiel:

  • in der Privat-Haftpflichtversicherung der Ehegatte, die minderjährigen und die noch in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kinder
  • in der Betriebs-Haftpflichtversicherung die Betriebsangehörigen bei ihrer Arbeit
  • in der Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung der Hausmeister bei seiner Tätigkeit. Man nennt diese Personen "Mitversicherte". Wird der Schaden durch sie verursacht, haben sie in gleichem Umfang Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer selbst.

Wo gilt die Haftpflichtversicherung?

Die Privat-, Jagd-, Sportboot- und Hundehalterhaftpflichtversicherungen gelten automatisch für Auslandsaufenthalte auf der ganzen Welt.

Bis zu welcher Höhe wird geleistet?

Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, ersetzt die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden bis zu den im Versicherungsschein genannten Summen.

Sie persönlich haften in unbegrenzter Höhe. Bis zu der vereinbarten Deckungssumme leistet der Versicherer für Sie. Darüber hinausgehende Schadensummen müssen Sie trotz Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung selbst zahlen.

Daher ist es erforderlich, sofort hohe Deckungssummen abzuschließen und diesen Schutz im Laufe der Zeit anzupassen.

Heute haben sich durchweg 5.000.000,- € pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis durchgesetzt und stehen in aller Regel zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Die Prämiendifferenz zur nächsthöheren Deckungssumme ist meist gering. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass es nur wenige Schadenfälle gibt, bei denen diese Summen gezahlt werden müssen.

Eine zerbrochene Vase beim Nachbarn von 250,- € ist für Sie kein existenzbedrohendes Risiko. Aber ein Schaden von 50.000,- € oder gar 3.000.000,- € garantiert.

Wofür tritt die Haftpflichtversicherung nicht ein?

Eine Haftpflichtversicherung, die für alles aufkommt, kann es nicht geben. Jede Haftpflichtversicherung enthält daher Ausschlüsse, die häufig durch sog. "Deckungskonzepte" im Rahmen der Police vertraglich wieder eingeschlossen werden. Hier ist in Ihrer Police genau zu prüfen, welche Einschlüsse Sie mit Ihrem Versicherer vereinbart haben.

Ausgeschlossen sind z. B.:

  • Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
  • Schäden durch Abwässer und Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (in der Privathaftpflichtversicherung teilweise im Rahmen der Mietsachschäden mitversichert)
  • reine Vertragsverpflichtungen, z. B. der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens
  • Geldstrafen und Bußgelder
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges herbeigefürt werden (dafür gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen)
  • Körperschäden an der eigenen Person (Soweit diese durch einen Unfall eingetreten sind, kann man sich gegen die Folgen durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung schützen. Für Schäden an eigenen Sachen gibt es spezielle Sachversicherungen, z. B. die Wohngebäude-, die Hausrat- oder die Kaskoversicherung für das Auto)
  • Schäden, die bestimmte Angehörige und Verwandte erleiden; insbesondere der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, sofern man in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Wann beginnt die Versicherung?

Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten, in der Police angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prämie nach Vorlage des Versicherungsscheins unverzüglich gezahlt wird. Dann sind Haftpflichtschäden (Schadenereignisse), die zwischen Beginn und Ende des Vertrages eintreten, im Umfang der Bedingungen versichert.

Der Vertrag ist für die beantragte und im Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Besonders bei den Versicherungsverträgen des privaten Bereichs kann zwischen Verträgen mit kurzer oder längerer Laufzeit gewählt werden. Für längerfristige Verträge werden Prämiennachlässe gegeben.

Versicherungsmakler können häufig nach ihren Statuten nur einjährige Vertragslaufzeiten abschließen, damit sie den Vertrag jederzeit kündigen und bei einem preiswerteren Versicherer abschließen können. Die Konditionen sind häufig jedoch ebenso gut wie bei mehrjährigen Verträgen. Häufig sind die Konditionen sogar noch besser, weil sich Versicherungsmakler zusammengeschlossen haben, um bei den Versicherern bessere Konditionen auszuhandeln.

Was ist im Schadenfall zu beachten?

Jede vertragliche Vereinbarung - dazu gehört auch der Versicherungsvertrag - funktioniert nur dann reibungslos, wenn sich die Vertragspartner an die getroffenen Abmachungen halten. Falls ein Schadenfall eintritt, muss der Versicherungsnehmer vor allem folgendes beachten:

  • Meldung des Schadens binnen einer Woche
  • Genaue und wahrheitsgemäße Schilderung aller Umstände, die zu dem Schaden geführt haben
  • Keine Zahlungsleistung an den Geschädigten (das ist Sache des Versicherers, wie auch alle Erklärungen zu dem Schaden)
  • Umgehendes Einlegen von Widerspruch gegen einen vom Geschädigten beantragten gerichtlichen Mahnbescheid. Den Versicherer von der erhobenen Klage umgehend informieren und ihm alle gerichtlich zugehenden Schriftstücke schnellstens einreichen.

Die Mitversicherung der Kinder

Die Mitversicherung der Kinder endet mit dem Erreichen der Volljährigkeit, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich das unverheiratete Kind zu diesem Zeitpunkt aber noch in der Schul- oder unmittelbar hieran anschließenden Berufsausbildung, genießt es unabhängig von seinem Alter auch weiterhin Schutz über die elterliche Privathaftpflichtversicherung.

Dieser endet erst dann, wenn das Kind einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, in dem es ihm möglich ist, eigene Einkünfte zu erzielen. Das kann der Abschluss einer Lehre oder eines Studiums sein, wie bei Rechtsreferendaren oder Lehramtsanwärtern zum Beispiel das Referendarexamen.

Muss der Sohn vor, nach oder während der Berufsausbildung den Grundwehrdienst oder den Zivildienst ableisten, bleibt der Versicherungsschutz über die Privathaftpficht der Eltern bestehen.

Gleiches gilt während einer Wartezeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulausbildung und nächstem Ausbildungsabschnitt (z. B. Suche nach einer Lehrstelle oder Warten auf einen Studienplatz). Das folgende Schaubild zeigt für die häufigsten Fälle, wann für Volljährige der Abschluß einer eigenen Privathaftpfichtversicherung erforderlich ist.

Die Mitversicherung der elterlichen Privathaftpfichtversicherung endet aber stets dann, wenn die Tochter oder der Sohn heiraten.

Wie lange sind unverheiratete Volljährige über die elterliche Privathaftpflichtversicherung versichert?

Noch über die Eltern versichert Nicht mehr über die Eltern versichert.
Eigene PHV erforderlich.
Schule Lehre oder Studium Grundwehrdienst
Zivildienst
Berufstätigkeit, weitere Ausbildung, z. B. Lehre, Studium, Referendarzeit (Juristen, Lehrer)
Der Versicherungsschutz der elterlichen PHV endet, wenn eine Ausbildung abgeschlossen ist, die es ermöglicht, selbst Geld zu verdienen
Lehre oder Studium abgebrochen neue Lehre oder neues Studium
Wartezeit bis zu einem Jahr Lehre oder Studium
Grundwehrdienst / Zivildienst Lehre oder Studium
Zeit-/Berufssoldat oder Berufstätigkeit

Wer ist noch über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert?

Der Schutz der Privathaftpflichtversicherung reicht noch über den Kreis der Familienangehörigen hinaus.

Mitversichert sind auch solche Personen, die im Haushalt der Familie beschäftigt sind, die Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder im Winter den Streudienst übernehmen - sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aus reiner Gefälligkeit. Fügen sie bei diesen Tätigkeiten einem Dritten einen Schaden zu, sind sie mitversichert.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Und wie steht es mit dem Versicherungsschutz des nichtehelichen Lebenspartners? Nach den Bedingungen ist er nicht mitversichert. Die meisten Gesellschaften sind aber auf Antrag des Versicherungsnehmers bereit, den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner in die Privathaftpflichtversicherung einzubeziehen.

Wie bei Ehegatten bleiben auch hier gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Üblicherweise wird diese Deckungserweiterung nur geboten, wenn beide Partner unverheiratet sind und der mitversicherte Partner in der Police namentlich aufgeführt wird.

Besondere Haftpflichtrisiken

Als Grundvertragswerk hat die Privathaftpflichtversicherung die meisten Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens zum Gegenstand. Einige Sonderfälle wollen wir Ihnen hier separat vorstellen.

Bootssport

Dieser fällt ebenfalls in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung, wenn es sich um Schäden handelt, die verursacht worden sind durch

  • eigene oder fremde Ruder- und Paddelboote, Kanus oder ähnliche Wassersportfahrzeuge,
  • fremde - geliehene wie gemietete - Segelboote oder fremde Windsurfbretter.

Kein Fall für die Privathaftpflichtversicherung sind dagegen Schäden durch den Gebrauch von

  • eigenen Segelbooten und eigenen Windsurfbrettern,
  • eigenen und fremden motorgetriebenen Booten (auch mit Außenbord- oder Hilfsmotor).

Hierfür ist der Abschluß einer speziellen Wassersport-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Reitsport

Eine ähnliche Konstellation treffen wir beim privat ausgeübten Reitsport an. Wer Halter eines Pferde ist, benötigt hierfür eine spezielle Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Bei geliehenen Pferden hingegen sichert den Reiter seine Privathaftpflichtversicherung ab. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen allerdings Haftpflichtansprüche, die der Tierhalter wegen Verletzungen des Pferdes selbst geltend macht; wenn es z. B. lahmgeritten worden ist.

Flugmodelle

Für die meisten Flugmodelle (flugfähige, oft ferngesteuerte Kleinnachbildungen von Flugzeugen) bedarf es wegen der damit erzielbaren Geschwindigkeiten des Nachweises einer Luftfahrzeughaftpflichtversicherung.

Flugmodelle, unbemannte Ballone sowie Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, sind in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen.

Tierhalter

Der Tierhalter ist für alle Schäden verantwortlich, die seine Katze, Vögel, Hamster oder Bienen anrichten - auch ohne Verschulden. Die meisten Haustiere sind in der Privathaftpflicht mitversichert. Die wichtigsten Ausnahmen sind Hund und Pferd. für sie gibt es eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherungen.

Da die Unterscheidung zwischen menschlichem und tierischem Fehler manchmal nicht ganz leicht ist, kann bei manchen Versicherungen das Tier nur in Verbindung mit der menschlichen Privathaftpflicht versichert werden.

Schusswaffen

Alle Risiken aus dem erlaubten privaten Besitz und dem Gebrauch von Schußwaffen sowie von Munition werden durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.

Eine Ausnahme besteht für den Besitz und Gebrauch zu Jagdzwecken. Hier greift die Jagdhaftpflichtversicherung, die auch dann nötig ist, wenn man nur gelegentlich zur Jagd geht.

Auslandsschäden

Die Privathaftpflichtversicherung gilt auf der ganzen Welt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten höchstens ein Jahr im Ausland aufhalten. Bei längerer Abwesenheit müssen besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Abwässerschäden

Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung sind die sog. "häuslichen Abwässer" eingeschlossen.

Mietsachschäden

Schäden an gemieteten Wohnräumen sind in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Hierzu gehören auch die mit den Wohnräumen fest verbundenen Gegenstände, wie Einbauschränke, Badewannen und Waschbecken.

Nicht versichert sind allerdings solche Schden, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind, desgleichen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Ferner auch Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hierfür besonders versichern kann, z.B. durch eine Hausratversicherung.

Tod des Versicherungsnehmers

Die Privathaftpflichtversicherung schützt als Familienversicherung neben dem Versicherungsnehmer den Ehegatten, die minderjährigen und unter bestimmten Voraussetzungen auch die volljährigen unverheirateten Kinder als mitversicherte Personen.

Dieser Personenkreis steht nicht schutzlos da, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Nach den Allgemeinen Bedingungen erlischt die Versicherung in diesem Fall. Da die Angehörigen bei einem solchen Schicksalsschlag an alles andere denken als an ihre Versicherung, gilt in der Privathaftpflicht eine besondere Regelung.

Der Schutz für die Angehörigen besteht bis zur nächsten Prämienfälligkeit fort. Zahlt der überlebende Ehegatte die nächste Prämie, wird er automatisch Vertragspartner und führt den bestehenden Vertrag weiter.

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