A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
bild zu elementarschäden
Elementarschadendeckung

Nur die richtige Police bringt Geld für Elementarschäden

Die jüngsten Unwetter erinnern an biblische Geschichten: Sintflutartige Regenfälle mit folgenschweren Überschwemmungen bedeuten für ganze Regionen Deutschlands Schäden in Millionenhöhe. Meteorologen sagen ein Hochwasser voraus, "wie es das seit 500 Jahren in Europa nicht gegeben hat". Neben der Wirtschaft leiden auch Tausende privater Haushalte unter nassen Füssen.

Nur wer die richtige Versicherung hat, kann seinen finanziellen Verlust geltend machen. Und es ist Eile angesagt.

Grundsätzlich ist bei einer Überschwemmung nur die Elementarschaden-Versicherung zuständig, die als freiwillige Ergänzung zur Hausrat- oder Gebäudeversicherung oder als Elemantarschadendeckung bei gewerblichen Risiken angeboten wird.

Schäden, die nach einem extremen Niederschlagsereignis entstehen, fallen unter diese Versicherung. Hierzu zählen:

  • Überschwemmung (Ausuferung natürlicher Gewässer)
  • Überflutung (Schäden durch Witterungsniederschläge)
  • Erdbeben (naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird)
  • Erdsenkung (naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen)
  • Schneedruck (Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen)
  • Lawinen (an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen) auch
  • Erdrutsch (naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen).

Am häufigsten treten Überschwemmungen durch überquellende Flüsse und Bäche durch sintflutartige Regenfälle auf. Allerdings wurden in der letzten Zeit einige Hausbesitzer selbst in bisher ruhigen Zonen von Hochwasser überrascht. So ist in der Nähe von Passau ein Rückhaltebecken für Regenwasser gebrochen und das Wasser hat sein Flussbett in der abschüssigen Straße gesucht. Dabei wurden Keller unter Wasser gesetzt, Fundamente unterspült und Autos wie Pappschachteln durch die Fluten gewirbelt.

Nicht alle werden versichert

Bei Objekten in "gefährdeten Regionen", südöstliches Baden-Württemberg und Raum Altenburg, Gera, Klingental sowie Regionen, die binnen der letzten 10 Jahre unter Wasser gestanden haben (z. B. Köln, Düsseldorf, Dresden) ist Versicherungsschutz nur sehr schwer oder gar nicht zu bekommen. So könnte die Voraussetzung für der Ersatzpflicht bei einem Überschwemmungsschaden die Überschreitung des höchsten bisher gemessenen Pegelstandes sein.

Die folgenden Regionen gelten als besonders gefährdet:

04103 - 04342 71000 - 71199 72654 88151
06901 - 08267 72000 - 72149 72700 - 72829 88605
08393 72181 78500 - 78699 88631
08451 - 08459 72300-72599 88637

(Für die Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Bitte fragen Sie konkret an!)

In aller Regel behalten sich Sachversicherer vor, Bewohner der oben genannten Risikogebiete von einer Absicherung auszuschließen. Wo das Überschwemmungspotential am höchsten ist, werden keine Elementarschadendeckungen angeboten.

Meist wird der Versicherungsschutz auch dann von den Versicherungen verweigert

  • bei einem oder mehreren Vorschäden (Schadenhöhe unerheblich)
  • wenn sich ein stehendes oder fließendes Gewässer (Achtung: auch Trockenbett) in geringer Entfernung (ca. 1 km) vom Versicherungsgrundstück entfernt befindet
  • wenn sich das Niveau des Erdgeschossbodens (Kelleroberkante) des zu versichernden Objektes nicht mindestens drei Meter oberhalb dem mittleren Wasserspiegel des Gewässers befindet.

Nicht verwechseln mit der Sturm-Versicherung

Bei Sturmschäden haften Gebäude - oder Inventarversicherungen, wenn die witterungsbedingte Luftbewegung mindestens Windstärke 8 überschritten hat. Das sind etwa 70 Kilometer pro Stunde. Der Nachweis wird allgemein dadurch erbracht, dass auch in der Nachbarschaft Schäden entstanden sind. Allerdings können auch die zuständigen Ämter befragt werden.

Diese Versicherung hat jedoch nichts mit der Elementarschaden-Deckung zu tun.

Kein Schutz bei Sturmflut und Rückstau oder bei unfertigen Gebäuden

Wenn höhere Gewalt im Spiel ist, werden Schäden prinzipiell nicht erstattet. Dazu zählen Schäden durch Sturmfluten.

Aber auch durch Rückstau der Kanalisation entstandene Schäden werden grundsätzlich nicht erstattet. Nur wenige Gesellschaften bieten eine Absicherung dagegen an.

Ist ein versichertes Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht benutzbar, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz.

Elementarschadendeckung

Wichtig ist, dass die Folgen von Hochwasser nicht automatisch durch eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung bzw. einer gewerblichen Versicherung abgedeckt sind, sondern eben nur durch die genannte Elementarschaden-Versicherung.

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Keine Einzelpolice für Elementarschäden
  • Elementarschaden-Deckungen werden nur im Paket mit Hausrat- und Wohngebäude oder als Ergänzung zu einer gewerblichen Police angeboten.

    Kunden müssen sich in der Regel an den Schäden durch eine Selbstbeteiligung von ein bis zehn Promille der Gesamtversicherungssumme beteiligen. Dabei gilt meist eine Mindestbeteiligung ab etwa 250 €. Auch nach oben ist das Risiko meist bis ca. 5.000 € begrenzt. Es gilt in jedem Fall, was in der Police steht!

  • DDR-Verträge gelten weiter
  • In den alten DDR-Police, die später von der Allianz-Versicherung übernommen wurden, waren Hochwasserschäden noch automatisch mitversichert. Allerdings nur dann, wenn Versicherungsnehmer in Ostdeutschland ihre DDR-Hausratversicherung fortgeschrieben haben. Neuabschlüsse sind aber seit langer Zeit nicht mehr möglich. In der Wohngebäudeversicherung wird ab einem Zeitwert von 40 % des Wiederaufbauwertes grundsätzlich nur der Zeitwert entschädigt. Im Rahmen der Hausratversicherung gilt: bei weniger als 1/5 seines Neuwertes wird ebenfalls der Zeitwert ersetzt.

  • Kraftfahrzeuge
  • Wer sein Kraftfahrzeug oder seinen Anhänger im Wasser wiederfindet, kann ebenso wie bei Hagelschäden seiner Teilkasko-Versicherung die entstandenen Schäden melden. Höchstgrenze für die Ersatzleistung ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert. Bei Teilschäden (z. B. Lackierung oder zerstörte Batterien) können Abzüge "neu für alt" vorgenommen werden. Einen Höherstufungsschaden wie in der Vollkasko-Versicherung gibt es hierbei jedoch nicht.

    Innerhalb der Vollkasko-Versicherung ist die Teilkasko-Versicherung enthalten. Daher können auch Vollkasko-Versicherte ohne Rabattverlust Schäden aus Elementarschäden ihrer Versicherung melden.

    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist selbstverständlich, dass auch eine Kasko-Police besteht.

    Wer jedoch sein Fahrzeug trotz Polizeiwarnung in ein Überschwemmungs-Gefahrengebiet hineinsteuert, kann selbst mit einer Kasko-Police auf seinen Kosten sitzen bleiben. Hier wird in den meisten Fällen grobe Fahrlässigkeit unterstellt und deshalb die Zahlung verweigert.

Was tun im Schadensfall?

Zunächst gilt eins: einen klaren Kopf behalten.

Zeigen Sie den Schaden unverzüglich bei der Schadensabteilung Ihrer Versicherung oder Ihrem Versicherungsvertreter an - sie sind dafür zuständig, Sie zu unterstützen.

Beachten Sie bei der Schadensmeldung die Frist von einer Woche nach Auftreten des Schadens.

Erforderliche Schadenminderungsmaßnahmen sofort einleiten. Damit vermeiden Sie mögliche Folgeschäden und Ärger mit der Versicherung.

Für den Beweis Ihres Schadens und um die Schadenhöhe zu dokumentieren, sollten Sie Schäden fotografieren oder zerstörte Gegenstände aufheben, damit der Versicherer die Schadenhöhe feststellen kann. In jedem Fall Quittungen vom Kauf der betroffenen Gegenstände vorlegen.

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