A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
kfz haftpflicht
Kfz-Haftpflicht

Einführung

Im Gegensatz zur freiwilligen Fahrzeug-(Kasko-)Versicherung schreibt der Gesetzgeber den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung zwingend vor. Sie soll den Unfallopfern Schadenersatz garantieren und den Unfallverursacher vor dem wirtschaftlichen Ruin schützen; zudem gewährleistet sie, dass das Opfer eines Verkehrsunfalls auch dann Schadenersatz erhält, wenn der Schädiger schuldlos ist. Trotzdem aber bleibt eine Kaskoversicherung sinnvoll, da hier Schäden versichert sind, die von der Haftpflicht nicht abgedeckt werden.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und alle berechtigten Fahrer bestehen. Neben dem Versicherungsnehmer sind der Halter, der Eigentümer, der Beifahrer und der Fahrer versichert.

Im Rahmen der Betriebsgefahrhaftung (Gefährdungshaftung) können auch Haftpflichtansprüche bestehen, wenn dem Fahrer oder Halter kein Verschulden nachgewiesen werden kann, z.B. wegen eines technischen Defekts an seinem Fahrzeug.

War das Unfallereignis hingegen "unabwendbar", besteht keine Zahlungspflicht für den Versicherer.

Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

Seit dem 1. März 2008 hat die "alte Deckungskarte" (Doppelkarte) grundsätzlich ausgedient. Sie wird durch die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)ersetzt.

Deckungssummen

Durch eine Verordnung des Bundesjustizministeriums der Justiz wurden die Mindestdeckungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit Wirkung zum 1. Juli 1997 erhöht und an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.

Die Mindestdeckungssummen betragen:

2,5 Mio. € für Personenschäden,
7,5 Mio. € bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen,
0,5 Mio. € für Sachschäden sowie
50.000 € für sonstige Vermögensschäden.

Die neuen Beträge helfen, auch einen schweren gesundheitlichen Dauerschaden mit einem Schmerzensgeldanspruch abzusichern. Und sie sollen Teilnehmer am Straßenverkehr auch für die Zukunft davor schützen, nach schweren Unfällen in eine finanzielle und soziale Notlage zu geraten.

Die erhöhten Mindestdeckungssummen sind außerdem auch für die Leistung der Verkehrsopferhilfe e.V., für die grüne Versicherungskarte und für jenen Versicherungschutz maßgebend, den nach Deutschland einreisende ausländische Kraftfahrzeuge vorweisen müssen.

Mietwagen im Ausland

Vorsicht Risiko: Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind in südeuropäischen Ländern gering. In Spanien stehen beispielsweise pro Verletztem lediglich 330.000,- Euro zur Verfügung - eine bei einem schweren Unfall völlig ungenügende Summe. Dies gilt besonders dann, wenn aufwendige Rehabilitationsmaßnahmen nötig werden. Hat der Mietwagenfahrer den Unfall verursacht, kann das seine Existenz in Frage stellen: Bei unzureichender Mindestdeckungssumme haftet der Unfallverursacher für die Begleichung des Schadens mit seinem Privatvermögen - im Extremfall bis hin zum Existenzminimum.

Wer vorbeugen will, sollte höhere Deckungssummen vereinbaren. Schutz bietet auch die sogenannte "Mallorca-Police". Sie gilt außerhalb deutscher Grenzen in ganz Europa und bietet Versicherungsschutz in Höhe der deutschen Mindestdeckung. Versicherungsschutz besteht jeweils ab der Anmietung für maximal einen Monat.

Übrigens: Einige Kfz-Haftpflichtversicherungen enthalten die "Mallorca-Police" im Grundpreis!

Aufgabe des Versicherers

Die Haftpflichtversicherung hat die Aufgabe, Ansprüche des Geschädigten auf Berechtigung zu prüfen und die Ersatzzahlung zu erbringen.

Gleichzeitig muss sie unberechtigte Ansprüche - und zwar notfalls gerichtlich - abwehren (passiver Rechtsschutz). In einem Rechtsstreit übernehmen die Kfz-Haftpflichtversicherer die Kosten der beiden Parteien.

Das ist nicht versichert

  • Wenn Sie einen Kfz-Haftpflichtschaden verursachen, zahlt Ihre Versicherung den Schaden des Unfallgegners. Ihre eigenen Schäden müssen Sie selbst zahlen, und können ggf. über die Teilkasko- oder Vollkasko-Versicherung einen vertraglichen Schadenersatz erhalten.

  • Wenn der Fahrer einen Schaden erleidet, so besteht kein Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung des gelenkten Fahrzeugs. Die Krankenkosten werden über die bestehende gesetzliche oder private Krankenversicherung beglichen. Für eine eigene etwaige Invalidität oder einen Krankenhausaufenthalt zahlt die Unfallversicherung eine Invaliditätsentschädigung bzw. ein Krankenhaustagegeld, sofern keine Einwände wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erhoben werden.

  • Wenn der Fahrer vorsätzlich eine Unfall provoziert, dann ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Verkehrsunfallopfer müssen sich dann direkt an den Schädiger oder an die Verkehrsopferhilfe e.V. wenden.

Wenn ein anderer das Fahrzeug fährt

Wenn der Versicherungsnehmer, Fahrzeughalter oder -eigentümer sein Fahrzeug an eine dritte Person verleiht und diese Person das Fahrzeug zu Schrott fährt, hat er keinen Anspruch für eventuelle Sach- oder Vermögensschäden aus der Kfz-Haftpflichtversicherung. Jedoch ist der Halter als Beifahrer selbst versichert, wenn er sich bei einem Unfall, der mit seinem Auto verursacht wurde, verletzt.

Verhaltenstipps beim Unfall gegenüber der Versicherung

Wenn dem Versicherungsnehmer sein Versicherungsschutz lieb ist, hat er gewisse Verhaltensregeln zu beachten, die sogenannten "Obliegenheiten". Dies sind zwar keine gesetzlichen Vorschriften, bei einem Verstoß besteht aber die Möglichkeit, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt. Bei kleineren Obliegenheitsverletzungen kann die Gesellschaft bis zu 2.500 € einer Schadensumme von ihm zurückfordern. Teurer wirds bei größeren Obliegenheitsverletzungen, die durchaus auch schon einmal 5.000 € kosten können (z.B. Fahrerflucht oder unterlassener Hilfeleistung).


Schadensanzeige

Ein Verkehrsunfall, den der Versicherungsnehmer nicht selbst regulieren möchte (Bagatellschäden bis zu 250 €), muss der Fahrer bzw. Halter eines Fahrzeugs dem Versicherer binnen einer Woche schriftlich angezeigt haben.

Bei einem Personenschaden hat der Versicherungsnehmer kein Recht auf Eigenregulierung und muss den Versicherer in jedem Falle in Kenntnis setzen.

Sofern gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, ist der Versicherer sofort zu informieren. Gleiches gilt, wenn ihn Geschädigte verklagen.


Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht

Neben einer ordnungs- und vor allem wahrheitsgemäß ausgefüllten Schadensanzeige, die dem Versicherer zuzuleiten ist, hat der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer alles zu tun, um zu einer lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes, der zu dem Schaden geführt hat, beizutragen und den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Wenn der Geschädigte merkt, daß der Schädiger sichtlich um Regulierung bemüht ist, verzichtet er womöglich auf den teuren Rechtsanwalt, die Kostenpauschale und den ersatzhalber zur Verfügung gestellten Leihwagen. Dadurch besteht für Sie vielleicht die Möglichkeit, den Schaden zur Erhaltung Ihres Schadenfreiheitsrabattes an die Versicherer zurückzuzahlen.


Anerkennungsverbot

Einzig der Versicherer hat das Recht, eine Haftung anzuerkennen und den Geschädigten finanziell zu befriedigen. Wenn der Versicherungsnehmer oder der Fahrer dies täten, könnten sie dazu beitragen, dass sich die Rechtslage verschlechtert, was nicht zu Lasten der Versicherung gehen kann.

Verhaltenstipps an der Unfallstelle

  • Schalten Sie sofort den Warnblinker ein und stellen das Warndreieck an gut sichtbarer Stelle ab (Sicherung der Unfallstelle). Sofern Personen verletzt sind, ist Erste Hilfe zu leisten und möglicherweise ein Rettungswagen zu holen.

  • Verbleiben Sie am Unfallort und helfen Sie, alle Beweise zu sichern. Seien Sie vorsichtig, wenn der Unfallgegner Sie bittet, das Fahrzeug zur Seite zu schieben oder Glasscherben beiseite zu fegen. Häufig ist an solchen "Kleinigkeiten" der genaue Unfallhergang zu rekonstruieren.

  • Tauschen Sie mit dem Unfallgegner die Personalien aus und vergessen Sie bitte nicht die Daten etwaiger Zeugen. Daher sollten Sie in Ihrem Wagen stets einen Notizblock und Stift aufbewahren.

  • Vom Unfallgegner benötigen Sie Namen, Anschrift, Telefonnummer, Kennzeichen, Versicherer und Versicherungsscheinnummer. Ist der Versicherer nicht bekannt, so leitet der "Zentralruf der Autoversicherer" Ihre Schadensmeldung an die zuständige Versicherung weiter (siehe unten).

  • Sofern Sie einen Fotoapparat dabei haben, fotografieren Sie die Unfallstelle und alle beteiligten Fahrzeuge sowie deren Beschädigungen.

  • Bei größeren Schäden (z.B. bei Totalschäden oder Personenschäden) oder bei ausländischen Kennzeichen immer die Polizei rufen. Wenn Sie einen Unfall mit Wild haben, können Sie auch den zuständigen Förster verständigen. Keinesfalls dürfen Sie das getötete Wild einladen (Wilderei); legen Sie es statt dessen an den Fahrbahnrand.

  • Bei Fahrerflucht des Unfallgegners und den Fall, daß Sie sich das Kennzeichen merken konnten, steht Ihnen ebenfalls der "Zentralruf der Autoversicherer" zur Verfügung (siehe unten).

  • Erstellen Sie ein Unfallprotokoll mit Hilfe des "Internationalen Unfallberichts", den Ihnen Ihre Versicherungsgesellschaft oder Ihr Versicherungsmakler gern aushändigt.

Zentralruf der Autoversicherer: 0180 / 2 50 25 oder

Zentralruf der Autoversicherer: 0180 / 2 50 26 und

Zentralruf der Autoversicherer für Pannenhilfe: 0800 / 66 83 663

Sachverständigengutachten

Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs übersteigen.

Dabei gibt es drei Arten des Totalschadens:

  • Technischer Totalschaden
    Hier ist der Schaden so groß, dass er mit modernen technischen Hilfsmitteln nicht behoben werden kann.

  • Wirtschaftlicher Totalschaden
    Eine Reparatur wäre zwar technisch möglich, aber die Kosten stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Dies trifft dann zu, wenn die Reparaturkosten und die merkantile Wertminderung zusammen den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

  • "Unechter Totalschaden"
    In den seltenen Fällen, in denen ein fabrikneues Auto innerhalb des ersten Monats und einer Gesamtfahrleistung von max. 1.000 km einen erheblichen Schaden davonträgt, hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anspruch auf ein fabrikneues Fahrzeug. Hier kann der Schaden auch deutlich unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Allein aufgrund der Tatsache, dass in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen wird und dadurch ein erheblicher Wertverlust eintritt, kann der Geschädigte auf einem neuen Fahrzeug bestehen. In jedem Falle ist jedoch vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherers einzuholen.

Fahrzeugreparatur

Der Geschädigte hat Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten. Bis zu einem Betrag von 1.000 € kann er nach Kostenvoranschlag abrechnen. Darüber hinaus gibt nur ein Sachverständigengutachten verläßlich Auskunft über die konkret zu erwartenden Reparaturkosten.

Auch hier hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der "fiktiven" Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer, sofern er nicht selbständig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BGH, AZ VI ZR 226/91.)

Seit dem 01.08.2002 gilt die Verpflichtung auch zur Auszahlung der Mehrwertsteuer nicht mehr. Autofahrer werden durch die Neuregelung der Abrechnung nach einem Unfall schlechter gestellt. Bislang konnte sich ein Geschädigter aussuchen, ob er mit dem von der Versicherung des Unfallgegners erhaltenem Geld das Fahrzeug reparieren lassen oder mit der Beule weiterfahren wollte. Diese Wahl ist zwar auch künftig noch möglich, doch wenn das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt repariert wird, wird die Mehrwertsteuer vom Schadensersatz abgezogen. Die Steuer soll nur noch dann bezahlt werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Das heißt: Wer zukünftig selbst repariert, bekommt zwar die Mehrwertsteuer auf die gekauften Ersatzteile, aber eben nicht auf seine eigene Arbeitszeit.

Mit dieser Maßnahme soll die Schwarzarbeit zurückgedrängt und die Verkehrssicherheit erhöht werden - und die Versicherer freut es, senken doch die nicht anfallenden Mehrwertsteuerzahlungen die Schadenkosten.

Wertminderung

Da sich unfallfreie Fahrzeuge besser verkaufen lassen als reparierte, hat der BGH entschieden, dass dem Geschädigten in einem Haftpflichtschaden ein Ausgleich für diesen sog. "merkantilen Minderwert" in Geld auszuzahlen ist. Dieser richtet sich nach dem Alter des Fahrzeugs und ist um so höher, je jünger das Fahrzeug ist.

Die Wertminderung wird grundsätzlich von einem Sachverständigen festgestellt und dient als Grundlage. Alternativ kann man sich aber auch mit dem Versicherer einigen, selbst wenn kein Gutachten vorliegt. Anhand der Reparaturrechnung sind die Mitarbeiter guter Versicherungsgesellschaften in der Lage, mit Ihnen einen Kompromiß auszuhandeln.

Mietwagen oder Nutzungsausfall?

Während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs hat der Geschädigte im Rahmen des Schadenersatzes das Recht, sich für die "normale" Nutzung einen Ersatzwagen zu nehmen. Fährt der Geschädigte aber während dieser Zeit in den Urlaub, so sollte er sich unbedingt mit dem Versicherer in Verbindung setzen, ob dieser die Kosten tragen wird.

In jedem Falle ist es für den Geschädigte empfehlenswert, mit der Versicherung des Schädigers Kontakt aufnehmen, um ggf. die Höhe der Zuzahlung zu erfahren, die er unter Umständen zu entrichten hat. Beispielsweise verzichten die Versicherer auf Abzüge, wenn der Geschädigte ein kleineres Fahrzeug als das anmietet, welches er selber fährt. Oder wenn er bestimmte Verleihfirmen nutzt, mit denen der Versicherer ein Abkommen unterhält.

Achtung: Wenn Sie an einem Unfall eine Teilschuld haben, so müssen Sie auch am Leihwagen denselben Anteil zusätzlich übernehmen, den Sie Schuld an dem Unfall tragen. Daher sollten Sie in jedem Fall auf Nummer Sicher gehen, damit Ihnen unliebsame Überraschungen erspart bleiben.

Alternativ kann der Geschädigte für die Reparaturzeit eine Nutzungsausfallentschädigung fordern, die für jedes Fahrzeug individuell festgelegt wurde. Gerade dann, wenn Sie die Strecken auch mit der Bahn oder dem Fahrrad bewältigen können, bleibt Ihnen am Ende des Schaden womöglich noch "Bares" übrig.

Schadenersatzansprüche bei Personenschäden

Nicht allein die beschädigten Sachen muß der Schädiger ersetzen. Auch Arzt- und Krankenhausgebühren, Kosten für Medikamente und für notwendige kosmetische Operationen hat der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) zu ersetzen. Die Leistungen orientieren sich an dem, was der Geschädigte normalerweise zu beanspruchen hätte.

Schmerzensgeld und Rente

Wer anläßlich eines unverschuldeten Unfalls verletzt wird und damit verbunden auch Schmerzen erleidet, hat Anspruch auf Schmerzensgeld oder eine Rente. Das Schmerzensgeld soll u.a. eine Genugtuungsfunktion erfüllen, so dass ein Arbeiter für den gleichen Schaden weniger Geld erhält als ein Millionär.

Die Höhe richtet sich aber auch nach der Art der Verletzung und ist vage in folgender Höhe anzusiedeln:

  • Bagatellen (Schürfwunden, Beulen): max. 100 €
  • Leichte Verletzungen (HWS-Trauma): max. 1.500 €
  • Mittelschwere Verletzungen (Knochenbrüche): max. 5.000 €
  • Schwere Verletzungen (lebenslange Folgen und Beeinträchtigungen): mindestens 100.000 € und ggf. Rente.

Verdienstausfall

Der Verdienstausfall ist für den Geschädigten als direkte Folge eines Unfalls ein Vermögensschaden und somit erstattungspflichtig. Dabei sind die nachgewiesenen Ausfälle wie Lohnfortzahlungen und entgangene Honorare gemeint.

Verjährung

Grundsätzlich gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger. Andere Verjährungsfristen (u. U. unbegrenzt) gibt es, sind jedoch im einzelnen mit Rechtsanwälten abzusprechen.

Verkehrsopferhilfe

Wenn der Schädiger keine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung hat und somit kein Versicherer für den Schaden aufkommt, der Schädiger vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden verursacht hat, wenn der Schädiger nicht bekannt ist (Fahrerflucht) oder der zur Leistung verpflichtete Versicherer zahlungsunfähig ist, dann bleiben die Opfer trotzdem nicht auf ihrem Schaden sitzen.

Die Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg tritt in engen Grenzen an die Stelle des Schädigers, allerdings nur bis zu den gesetzlichen Mindestdeckungssummen.

Wichtig ist, dass die Ansprüche weder beim Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs oder im System der Grünen Karte im Ausland durchsetzbar sind.

Ebenso zahlt der Entschädigungsfonds nicht, wenn die Sozialversicherung einspringt.

Als weitere Einschränkungen gelten:

  • Kein Ersatz am eigenen Wagen bei Fahrerflucht des Schädigers;
  • alle weiteren Schäden werden nur erstattet, sofern der Schaden größer als 500 € ist;
  • Schmerzensgeld nur bei schwersten Verletzungen.

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