A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
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Altersvorsorgezulage und Mindesteigenbeitrag

Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Hierbei wird auf Antrag des Berechtigten die staatliche Zulage von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Zentrale Stelle für Altersvorsorge (ZfA) unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben, das heißt, der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge. In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt. Die Zulage setzt sich zusammen aus Grundzulage und gegebenenfalls einer Kinderzulage.

Der Anspruch auf die Zulage entsteht gemäß § 88 EStG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).

Grundzulage

Die Grundzulage beträgt:

  • in den Jahren 2002 und 2003 - bis zu - 38 €;
  • in den Jahren 2004 und 2005 - bis zu - 76 €;
  • in den Jahren 2006 und 2007 - bis zu - 114 €;
  • ab dem Jahr 2008 jährlich - bis zu - 154 €.

Bei Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, sofern beide Ehepartner eigene Altersvorsorgevertreäge abgeschlossen haben und ihre Mindesteigenbeiträge zahlen. Das gilt auch, soweit die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben und nur ein Ehepartner zum begünstigten Personenkreis zählt und seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Über diesen Weg kann auch der grundsätzlich nicht förderfähige Ehegatte für den eigenen Altersvorsorgebertrg die staatliche Zulage erhalten.

Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das der Zulageberechtigte Kindergeld erhält oder ein Steuerfreibetrag auf der Steuerkarte eingetragen ist seit 2008 jährlich - bis zu - 185 Euro.

Bei Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, wird die Kinderzulage grundästzlich der Mutter zugeordnet, es sei denn, beide Ehegatten beantragen die Zurechnung zum Vater (§ 85 Absatz 2 EStG). Diese Erklärung ist jeweils nur für ein Beitragsjahr gültig. Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird.

Mindesteigenbeitrag und Sockelbetrag

Die Zulagen (Grundzulage und / oder Kinderzulage) werden gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG leistet.

Der Mindeseigenbeitrag beträgt seit 2008 jährlich 4,0 vom Hundert der Summe der in dem vorangegangenen Kalenderjahr

  • erzielten rentenversicherungspflichtigen Einnahmen i. S. des SGB VI,
  • bezogenen Besoldung und Amtsbezüge (zum Beispiel Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagenund so weiter, das heißt, alle Bestandteile, die bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern als Beitragsbemessungsgrundlage gelten würden),
  • erzielten Einnahmen versicherungsfreier beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreiter Beschäftigter oder ohne Besoldung beurlaubter Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,

jedoch nicht mehr als die in § 10 a Absatz 1 S. 1 EStG aufgeführten Beträge, die als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können, vermindert sich die Zulage nach §§ 84, 85 EStG.

In Fällen, in denen nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 s. 1 EStG Begünstigten, sofern für beide Ehegatten ein eigener Altersvorsorgevertrag vorliegt, unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen.

Beispiel:

  1. Ein Versicherter, ledig, kein Kind, hat im Jahre 2007 ein beitragspflichtiges Einkommen von 50.000 Euro erzielt. Der Mindesteigenbeitrag für 2008 ermittelt sich wie folgt:

    4 Prozent von 50.000 Euro = 2.000 Euro
    maximaler Betrag = 2.100 Euro (siehe Sonderausgabenabzug
    anzusetzen sind somit = 2.000 Euro
    abüglich Zulage (Grundzulage 154 Euro) = 154 Euro
    Der Mindesteigenbeitrag beträgt (2.000 Euro - 154 Euro) = 1.846 Euro)

  2. Beträgt der Altersvorsorgebeitrag dieses Versicherten nur 1.000 Euro, wird die Zulage entsprechend gekürzt.

    4 Prozent von 50.000 Euro = 2.000 Euro
    maximaler Betrag (siehe Sonderausgabenabzug) = 2.100 Euro
    anzusetzen sind somit = 2.000 Euro
    abüglich Zulage (Grundzulage 154 Euro) = 154 Euro
    Der Mindesteigenbeitrag beträgt (2.000 Euro - 154 Euro) = 1.846 Euro
    Gezahlter Betrag 1.000 Euro
    Die anteilige Zulage beträgt 83,42 Euro (1.000 Euro x 154 Euro : 1.846 Euro).

  3. Ein Ehepaar mit 2 Kindern (älter als 3 Jahre, Kindergeld wird gezahlt) schließt 2 Altersvorsorgeverträge ab. Im Jahr 2007 hat der Ehemann Besoldung in Höhe von 60.000 Euro bezogen, die Ehefrau hatte keine Einkünfte. Der Mindesteigenbeitrag für 2008 ermittelt sich wie folgt:

    4 Prozent von 60.000 Euro = 2.400 Euro
    maximaler Betrag (siehe Sonderausgabenabzug) = 2.100 Euro
    anzusetzen sind somit = 2.100 Euro
    abzüglich Zulagen (§ 86 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG)

    • Grundzulagen (2 x 154 Euro) = 308 Euro
    • Kinderzulagen (2 x 185 Euro) = 370 Euro

    Der Mindesteigenbeitrag beträgt (2.100 Euro - 678 Euro) = 1.422 Euro
    Verteilung der Zulagen:

    • Altersvorsorgevertrag des Beamten (hier: Ehemann) 154 Euro
    • Altersvorsorgevertrag nach § 79 Satz 2 EstG 154 Euro
    • Begünstigte (hier: Ehefrau) 370 Euro

    Für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages gelten folgende Grundsätze:

    • Auf das Vorjahr wird auch dann abgestellt, wenn die Einnahmen im Sparjahr erheblich niedriger sind.
    • Ferner sind mehrere unterschiedliche Einkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld etc.) zusammenzurechnen.
    • Bei Bezug einer Lohnersatzleistung wird der Zahlbetrag der Leistung als Bemessungsgrundlage angesetzt.
    • Für Personen, deren tatsächliches Einkommen niedriger ist als die für diesen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden beitragspflichtigen innahmen (zum Beispiel Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen) ist ebenfalls das tatsächlich erzielte Entgelt maßgebend.

Weitere Beispiele können wir gerne an Ihrem Beispiel in einem persönlichen Beratungsgespräch erarbeiten

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